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MEDIGRA Arztpraxen für Allgemeinmedizin

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB der MEDIGRA Arztpraxen
  • (Auf Basis der Empfehlungen der Landesärztekammer Thüringen)
  • § 1 Geltungsbereich
  • (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts Anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Patienten, bzw. zwischen Arztpraxis und Patienten.
  • (2) Arzt im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch die Berufsausübungsgemeinschaft der Praxis.
  • (3) Sollte der Behandlungsvertrag mit einer anderen Person als dem Patienten abgeschlossen werden, gelten die Regelungen für diese in gleicher Weise.
  • § 2 Rechtsverhältnis: Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
  • § 3 Ärztliche Dokumentation und Datenschutz (1) Die ärztliche Dokumentation ist Eigentum des Arztes. (2) Der Patient oder ein von ihm Bevollmächtigter hat Anspruch auf Einsicht in die ärztliche Dokumentation und Anspruch auf Auskunft. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen besteht nicht. Auf Verlangen können Kopien der schriftlichen Dokumentation gegen Kostenerstattung überlassen werden. (3) Abweichen von Abs.2 ist die vorübergehende Überlassung von Originalunterlagen an einem vom Patienten bevollmächtigten Rechtsanwalt möglich, soweit nicht überwiegend Interessen des Arztes entgegenstehen. Vor der Versendung sind die hierdurch entstehenden Auslagen zu erstatten und der Erhalt der Aufzeichnungen zu quittieren. Die Überlassung kann bis zum Ausgleich der Auslagen verweigert werden. (4) Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der Daten, einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelung, insbesondere der Bestimmung über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
  • § 4 Ausfallhonorar (1) Die vereinbarten Behandlungstermine sind Fixtermine. Die Behandlungszeiten werden allein für den Patienten frei gehalten. (2) Soweit der Termin durch die Patientin/den Patienten nicht wahrgenommen werden kann, hat dieser die Praxis mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen. (3) Soweit die Patientin/der Patient dem nicht nachkommt, hat er an den Arzt einen angemessenen Betrag (mindestens jedoch 60,00 €) pro ausgefallener Behandlungsstunde oder die ausgefallene Diagnostik/Behandlung als Schadensersatz zu bezahlen. Bei privatärztlichen Termine müss die vertraglichen Kosten erstattet werden. (4) Der Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Patient nachweislich unverschuldet an der rechtzeitigen Absage oder Wahrnehmung des Termins gehindert war. Dieses ist innerhalb von 7 Werktagen nachzuweisen. (5) Der entsprechende Schadensersatz ist spätestens nach der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
  • § 5 Zahlungsregelungen (1) Für die Durchführung der medizinischen Leistungen erhält die Praxis ein Honorar, basierend auf einer GOÄ-Rechnung. (2) Der Arzt kann vor Behandlungsbeginn die Zahlung eines Vorschusses bis zu 100% der zu erwartenden Kosten verlangen. (3) Das Honorar ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Patient wird darauf hingewiesen, dass das Honorar in voller Höhe auch in dem Fall zu zahlen ist, wenn eine private Krankenversicherung, der Beihilfeträger oder andere Kostenträger das Honorar nicht in voller Höher erstatten. Die vorherige Abklärung der Übernahme der Behandlungskosten wurde dem Patienten empfohlen. (4) Erziehungsberechtigte treten den Forderungen gegen ihre Kinder bei.
  • Stand 31.03.2023